Wir sind nicht käuflich!

Im Unterschied zu SPD, CDU, FDP und Grünen erhält DIE LINKE keine Großspenden.

Wissen sie, warum uns das auch ein klein wenig stolz macht? Weil wir nicht die Interessen von Banken und Konzernen vertreten, sondern Ihre und die der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler. Darum bitten wir sie um eine Spende, damit wir weiterhin erfolgreich und unabhängig für mehr soziale Gerechtigkeit kämpfen können.

Mit Ihrer Spende wollen wir DIE LINKE im Land und im Kreis sichtbar machen, denn: Je stärker DIE LINKE, desto sozialer das Land und der Landkreis Rostock!

Wenn Sie eine Spendenquittung benötigen, rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie eine e-mail.

Sie können uns auch aktiv im Wahlkampf unterstützen und beim Plakatieren oder Verteilen von Infomaterial mitmachen. Werden Sie aktiv!

Melden Sie Ihre Hilfe an unter der angegebenen Adresse.

Wir möchten uns im Voraus für Ihre Unterstützung bedanken und versichern, dass diese in vollem Umfang der politischen Arbeit zu Gute kommt.

 

Unser Spendenkonto

Spendenkonto DIE LINKE. KV Landkreis Rostock

 

  • HypoVereinsbank
  • DIE LINKE. KV LK Rostock
    • IBAN: DE31 2003 0000 0028 6067 07
    • BIC: HYVEDEMM300
    • Zahlungsgrund: Spende, Vorname, Name, Adresse

Bitte geben Sie unbedingt Ihren Namen und Ihre Adresse an, da das Parteiengesetz verbietet, anonyme Spenden anzunehmen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne eine Spendenbescheinigung aus. Spenden mit einer Höhe von mehr als 10.000 Euro werden gemäß der Gesetzeslage im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.